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   LG Passau, 08.04.2020 - 1 Ns 15 Js 10367/19   

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https://dejure.org/2020,17234
LG Passau, 08.04.2020 - 1 Ns 15 Js 10367/19 (https://dejure.org/2020,17234)
LG Passau, Entscheidung vom 08.04.2020 - 1 Ns 15 Js 10367/19 (https://dejure.org/2020,17234)
LG Passau, Entscheidung vom 08. April 2020 - 1 Ns 15 Js 10367/19 (https://dejure.org/2020,17234)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    RL 2006/126/EG Art. 11 Abs. 1, Abs. 5; FeV § 28 Abs. 1
    Fahrens ohne Fahrerlaubnis bei Gebrauch einer umgetauschten Fahrerlaubnis eines Mitgliedstaates

  • IWW
  • rewis.io

    Fahrerlaubnis, Bescheid, Berufung, Angeklagte, Rechtsmittel, Drittstaat, Pkw, Landratsamt, Angeklagten, Strafbefehl, Zeitpunkt, Geldstrafe, Wohnsitz, Zuerkennung, tschechischen Fahrerlaubnis, tschechische Fahrerlaubnis, Fahrens ohne Fahrerlaubnis

  • rewis.io

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 26.04.2012 - C-419/10

    Hofmann - Richtlinie 2006/126/EG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine -

    Auszug aus LG Passau, 08.04.2020 - 1 Ns 15 Js 10367/19
    Auch wenn ein Mitgliedsstaat die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis nach dem Entzug einer früheren Fahrerlaubnis nach seinen nationalen Vorschriften von strengeren Vorgaben abhängig macht, muss er die von einem anderen Mitgliedsstaat nach Ablauf der Sperrfrist und unter Wahrung des Wohnsitzerfordernisses erteilte EU-Fahrerlaubnis daher anerkennen (§ 28 Abs. 1 FeV: EuGH NJW 2012, 1935).
  • BVerwG, 29.01.2009 - 3 C 31.07

    Ausländische Fahrerlaubnis; Entziehung der Fahrerlaubnis; Erteilung des Rechts,

    Auszug aus LG Passau, 08.04.2020 - 1 Ns 15 Js 10367/19
    Es wird nur eine neue Fahrerlaubnis anerkannt, also eine Erlaubnis der eine Eignungsprüfung vorausgegangen war (vgl. BVerwG NJW 2009, 1687).
  • BayObLG, 28.10.2019 - 202 StRR 1438/19

    Anerkennung der ausländischen EU-Fahrerlaubnis bei Umtausch unter Verstoß gegen

    Auszug aus LG Passau, 08.04.2020 - 1 Ns 15 Js 10367/19
    Der Umtausch nach Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG stellt dabei eine eigenständige Neuerteilung einer Fahrerlaubnis (im Gegensatz zur bloßen Ersatzausstellung nach Art. 11 Abs. 5 der Richtlinie 2006/126/EG) dar (BayObLG. Beschluss vom 28.10.2019 - 202 StRR 1438/19 und BayObLG, Beschluss vom 09.03.2020 - 207 StRR 48/20).
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